Die Cláusula Suelo und andere nichtige Klauseln Ihrer spanischen Hypothek.

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Das Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 21. Dezember 2016, ermöglicht es nicht nur Boden- bzw. Grundklausel und unverhältnismäßige Verzugszinsen zurückzufordern, sondern öffnet ebenfalls die Tür zur Rückforderung aller vom Darlehensnehmer gezahlten Beträge und Gebühren, welche sich in missbräuchlichen Vertragsklauseln ihrer Hypothek begründen.

Hierbei handelt es sich keineswegs lediglich um geringe Beträge. Nach unserer Erfahrung liegt der durchschnittliche Betrag dieser reklamierbaren Kosten bei ca. 3.500 €, wobei die Nichtigkeit der unverhältnismäßigen Vertragsklauseln nicht nur die so genannte Bodenklausel (Cláusula Suelo) betrifft.

aufspanisch02Die Nichtigkeit umfasst ebenfalls alle vom Kreditnehmer getätigten Ausgaben, welche der Kreditgeber hätte tragen müssten. Zusammenfassend lassen sich also alle vom Kreditnehmer unrechtmäßig gezahlten Kosten der Hypothek zurückfordern.

 

In den Gesprächen mit unseren Kunden, stellen sich besondershäufig folgende Fragen:

 

Kann ich die Cláusula Suelo immer zurückfordern?

Als erstes ist der notarielle Kauf- bzw. Hypothekenvertrag zu analysieren. Enthält dieser die so genannte „Cláusula Suelo", ist zu beurteilen, ob diese als missbräuchlich einzustufen ist. In der Praxis vertrauen viele Kreditnehmer Ihrer Bank und beantragen die Rückerstattung ohne selbst die Möglichkeit zu haben, die Angaben der Bank zu prüfen. Der beratende Beistand eines Rechtsanwalts oder Sachverständigen ist hierbei oft entscheidend.

 

Was wenn der Kreditnehmer eine Gesellschaft ist?

Juristische Personen und besonders Selbstständige können in vielen Fällen ebenfalls als Verbraucher eingestuft werden, weshalb auch hier die Möglichkeit der Rückforderung wegen missbräuchlicher Vertragsklauseln besteht. Selbst für den Fall, dass der Kreditnehmer nicht als Verbraucher einzustufen ist, besteht die Möglichkeit, die Rückforderung durch das Gesetz über allgemeine Geschäftsbedingungen zu begründen, welches diese Art von Vertragsklauseln ebenfalls als nichtig bezeichnet.

 

 

 

Aber wenn ich die Hypothek bereits vollständig bezahlt habe?

Durch die Analyse verschiedener Urteile in erster Instanz, können wir bereits versichern, dass Sie auch in diesem Fall die in Ihrem Hipotekenvertrag enthaltenen Mehrkosten zurückfordern können. Die Klagemöglichkeit verjährt in diesem Fall nicht, da diese Klauseln als von Anfang an nichtig zu bewerten sind.

 

Und wenn meine Bank die Bodenklausel bereits zurückgezahlt hat?

In diesem Fall ist als Erstes zu prüfen, ob Ihre Bank Ihnen wirklich den gesamten unrechtmäßig in Rechnung gestellten Betrag zurückerstattet hat. Das die Bank Ihnen eine neue Berechnung übermittelt, ist keine Garantie dafür, dass diese Berechnung korrekt ist. Des Weiteren ist zu beachten, dass Ihnen die Bank lediglich die Kosten der Cláusula Suelo zurückerstattet hat. Sämtliche andere Kosten, die sich auf unverhältnismäßige Klauseln begründen, können weiterhin reklamiert werden.

 

Welche weiteren Klauseln kann ich reklamieren?

Auch wenn es notwendig ist, den Hypotekenvertrag in seiner Gesamtheit, Fall für Fall zu analysieren, können grundsätzlich die folgenden Klauseln reklamiert werden:

  1. Boden- bzw. Grundklausel (cláusula suelo)
  2. Klausel über Verzugszinsen (interés de demorea)
  3. Klauseln über Kosten der Hypothek:
  4. Stempelsteuer (actos jurídicos documentados)
  5. Schätzungskosten (tasación)
  6. Notarkosten, Grundbuch Honorare (notario, registro)
  7. Eröffnungskommsionen (comsión de apertura)

 

Als Beispiel kann eine Hypothek von 300.000 Euro dienen, wobei hierbei lediglich die Kosten reklamiert werden und weder mögliche Verzugszinsen noch die Bodenklausel inbegriffen ist:

 

Posten Betrag
Bodenklausel (Hinweis beachten)  Hinweis*
Verzugszinsen (Hinweis beachten)  Hinweis*
Stempelsteuer    3.606,00 €
Grundbuchgebühren 466,60 €
Notarkosten 1.217,00 €
Abwicklung 100,00 €
Kosten der Immobilienschätzung 550,00 €
Eröffnungkomission 1.100,00 €
Gesamt 6.090,70 €

 

Hinweis*: Das Beispiel entspricht einem konkreten Fall, in dem weder die „Cláusula Suelo" noch Verzugszinsen reklamiert wurden.

 

 
 

Sobald die dem Gesetz 1/2017 vom 20. Januar entsprechende Reklamation bei der Bank eingereicht wurde, antworten die meisten Banken innerhalb von 3 Monaten, wobei einige versuchen durch das Angebot eines Vergleichs eine spätere Klage zu vermeiden.

Andere Banken antworten jedoch entweder gar nicht oder streiten in ihren Schreiben jeglichen Anspruch auf Rückzahlung ab. In diesen Fällen besteht der einzige Weg in einer Klage vor dem zuständigen Gericht des Wohnsitzes des Darlehensnehmers, wobei diese Prozesse meistens mit der Verurteilung zur Rückerstattung der unrechtmäßig erhaltenen Kosten und zur Erstattung der Prozesskosten von Seitens der Banken enden.

 

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie eine Hypothek in Spanien haben oder hatten und sich nicht sicher sind welche Kosten Sie zurückfordern können. Von Seitens unserer Kanzlei helfen wir Ihnen gern bei der Analyse Ihrer Hypothek und reichen für Sie sowohl die entsprechende Reklamation bei Ihrer Bank als auch ggf. die spätere Klage auf Rückerstattung vor den Gerichten Andalusiens ein.

Autor: 

icon santosjJosé Francisco Santos
Rechtsanwalt & Steuerberater, Geschäfsführender Partner
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Tel: (+34) 951 12 00 69
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